AGB – DKT GmbH & Co. KG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

DKT GmbH & Co. KG
„Fachbüro für Kanalsanierung“

nachfolgend „DKT“ genannt

§ 1 Geltungsbereich / Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die dem Fachbüro für Kanalsanierung erteilt werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Diese Bedingungen gelten auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und bei künftigen Geschäften, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurden.

§ 2 Vertragsverhältnis, Leistungsumfang

  1. Die DKT führt ihre Dienstleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Auftraggeber durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Dienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Die DKT erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte Mitarbeiter.2. Enthält die Leistungsspezifikation der Dienstleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspiel-räume, Unklarheiten oder es fehlen Detaillierungen, ist die DKT dazu berechtigt, die Dienstleistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen.

§ 3 Vertragsänderungen

  1. Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.
  2. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von der DKT dem Auftraggeber berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und der Dienstleistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
  3. Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen die DKT Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Auftraggeber über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Auftraggebers unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
  4. Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Auftraggebers entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt die DKT die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen fort.
  5. Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.
  6. Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder die DKT noch der Auftraggeber zu vertreten haben, verständigt die DKT den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Auftraggeber die Fortsetzung, teilt er dies der DKT schriftlich mit. Mit einer dadurch entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.

§ 4 Nutzungsrechte

  1. Die DKT räumt ihrem Auftraggeber an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Auftraggeber ein.
  2. Alle Konzepte, Pläne, Konstruktionen oder Softwareprogramme, die von der DKT im Rahmen der Dienstleistung verwendet werden, sowie die von der DKT eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten bei der DKT. Die DKT räumt ihrem Auftraggeber hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Dienstleistung erforderlich ist.
  3. Ein von der DKT eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der DKT auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DKT.

§ 5 Vergütung, Honorar, Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung für die DKT richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) der als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat die DKT neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reise/- Übernachtungskosten und sonstigen Auslagen (Ordner, Pläne, Datenträger usw.). Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig (14 Tage) und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.
  3. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden (z.B. prozentuale Abrechnung oder 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Vorlage der Ausführungsunterlagen und 1/3 bei Fertigstellung) ist der Preis gemäß Abschlagsrechnungen und nach Aufwand/Fortschritt, monatlich zu bezahlen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen durch die DKT erfordert die Mitwirkung durch den Auftraggeber. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten sind im Angebot festgelegt.
  2. Der Auftraggeber arbeitet mit der DKT zusammen und gewährt der DKT zu den vereinbarten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäftsräumen und ggfs. Computersystemen sowie Zugriff auf sonstige Einrichtungen, Informationen oder Unterlagen, die die DKT zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten in angemessenem Umfang anfordern kann. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter der DKT in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass die DKT in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt und andere Mitarbeiter des Auftraggeber zurückgreifen kann, damit der DKT die Leistungserbringung ermöglicht wird.
  3. Erfüllt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Die DKT kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals oder der Sachmittel, in Rechnung stellen. Die DKT ist berechtigt, dem Auftraggeber für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist die DKT zur Kündigung des Vertrags berechtigt

§ 7 Datenschutz, Geheimhaltung

  1. Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln (DS-GVO und BDSG-NEU). Ein darüberhinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen (nach Art. 6, DS-GVO).
  2. Sie sind jederzeit berechtigt, gegenüber der DKT um Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen (Art. 15 DS-GVO, § 34 BDSG-NEU).
  3. Sie können jederzeit, gegenüber der DKT die Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen (Art.16, 17, 18 DS-GVO, § 35 BDSG-NEU).

§ 8 Abnahme

  1. Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungsteile kann die DKT die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
  2. Nach erfolgter Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches die Leistungen mit dem vertraglich Vereinbarten abgleicht und bestehende Abweichungen aufzeigt. Bei Abweichungen wird im Abnahmeprotokoll vereinbart, wie und innerhalb welcher Zeit diese Abweichungen von der DKT zu beseitigen sind.
  3. Kann die Abnahme aus Gründen, die von der DKT nicht zu vertreten sind, nicht stattfinden, so gilt der Teil des Vertragsgegenstandes eine Woche nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.

§ 9 Gewährleistung

  1. Für Werkleistungen gewährleistet die DKT, dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Sollte dies durch einen Mangel nicht der Fall sein, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu. Eine Minderung oder ein Rücktritt kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder ein Versuch der DKT einer Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen des § 10 (Haftung) dieser AGB geltend gemacht werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.
  2. Die Rechte des Auftraggeber an eine Gewährleistung verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe oder Abnahme. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt keine Erleichterung der Verjährung.
  3. Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten benutzt wird, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind.
  4. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 10 Haftung

  1. Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet die DKT als Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.
  2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von der DKT als Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet die DKT auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme seiner Haftpflichtversicherung. In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die DKT nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Kunde als Auftraggeber stellt die DKT als Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung beruht.
  3. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen die DKT, gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z.B. Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn oder Produktionsausfall.
  4. Der Auftraggeber übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von DKT zu vertretenden Datenverlustes haftet die DKT für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.

§ 11 Kündigung

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, steht dem Auftraggeber ein jederzeitiges Recht zur Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung des Werks zu (§ 649 BGB). Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, stehen der DKT die in § 649 S. 2 BGB geregelten Ansprüche zu. Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist die DKT berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 15% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 12 Sonstiges

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Kempten im Allgäu, sofern im Angebot kein anderer Ort vereinbart wurde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die DKT und der Auftraggeber sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Änderungen und Ergänzungen an Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten der Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

 

Stand Januar 2022, gültig bis auf Widerruf

DKT GmbH & Co. KG
Michael Dopfer
-Geschäftsführer-