AGB – RR+TV+DP – DKT GmbH & Co. KG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

DKT GmbH & Co. KG

„Kanalreinigung, Optische Inspektion, Zustands- und Funktionsprüfung“

nachfolgend „DKT“ genannt

 

§1 Allgemeines

Soweit im Angebot nicht anders angegeben, hält sich die DKT an die in Ihrem Angebot enthaltenen Preise 90 Tage ab deren Datum gebunden.
Die Einweisung unseres Personales auf Baustelle erfolgt durch den Auftraggeber. Die Zugänglichkeit, Anfahrbarkeit der Schächte muss gewährleistet sein. Alle Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und sind somit nicht an Dritte auszuhändigen.
Verdeckte Schächte freilegen wird gesondert nach Regiezeit verrechnet. Falls nicht anders angegeben, ist im Preis nur eine An- und Abfahrt enthalten. Dafür wird die erste Stunde vor Ort immer komplett berechnet. Die Baustelle muss für unsere Fahrzeuge befahrbar sein. Lagepläne, Bestandspläne müssen vorab im Büro vorliegen (dxf, dwg, pdf-Format). Wartezeit, die nicht durch die DKT zu verantworten sind, werden dem AG in Rechnung gestellt.
Sollte die in Auftrag gegebene Arbeit die angebotene Menge um 25% unterschreiten, wird ein Zuschlag berechnet. Alle genannten Preise sind Nettopreise, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer von z. Zt. 19% hinzuzurechnen ist. Aufmaß und Abrechnung erfolgt jeweils von Schachtmitte bis Schachtmitte (bzw. nach Norm). Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir lediglich Schäden, die durch einen unserer Mitarbeiter verursacht werden, haften. Ausgenommen sind hiervon jedoch Schäden, die aufgrund des Alters, des Materials, der Nichtzugänglichkeit oder des Leitungssystems auftreten oder wegen fehlerhafter Verlegung oder Montage des Leitungssystems auftreten (DIN-Norm). Die Gewährleistung beträgt nach VOB 4 Jahre, sofern das Abwassersystem keinen außerordentlichen Beanspruchungen, z. B. unsachgemäße Reinigung, hydraulische Überlastung oder Veränderung baulicher Art unterliegen. Die angegebenen Preise gelten nicht für Liegenschaften der staatlichen Bauämter, bei denen keine Steigeisen oder Steigbügel verbaut sind. Direkte Preisanfragen sind nötig. Zugelassene Leitern für den Schachteinstieg müssen gestellt werden.

 

§2 Geltungsbereich / Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, die der DKT GmbH & Co. KG erteilt werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Diese Bedingungen gelten auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und bei künftigen Geschäften, selbst wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen wurden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart wurden.

 

§3 Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Ausführung des Auftrages notwendig sind oder
    von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer insbesondere sämtliche ihm zugänglichen einschlägigen Rohr- und Abwasserleitungspläne zur
    Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unaufgefordert und umfassend über alle ihm bekannten Besonderheiten des Rohr- und Abwasserleitungssystems zu unterrichten.
    Dies gilt insbesondere für ungewöhnliche Rohrführungen und empfindliche Rohrmaterialien, wie z. B. Kunststoff, Blei, poröses oder altersschwaches Material.
  3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer weiter unaufgefordert und umfassend über sämtliche ihm bekannten Rohreinbringungen, wie z. B. Klebstoffe, Scherben, Steine,
    Zement, Wurzeln etc. sowie Fremdkörper jeglicher Art zu informieren
    Arbeitsleistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber nach den im ursprünglichen Auftrag vereinbarten Preisen zu vergüten.
  4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer ferner auch über vorangegangene Reinigungsversuche, insbesondere über die dabei erfolgte Verwendung biologischer,
    biochemischer, chemischer oder sonstiger Stoffe, über die dabei erfolgte Anwendung mechanischer Hilfsmittel sowie die insgesamt angewendete Reinigungstechnik
    unaufgefordert und umfassend in Kenntnis zu setzen.

 

§4 Vertragsverhältnis, Leistungsumfang

  1. Die DKT führt ihre Dienstleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Auftraggeber durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Dienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Die DKT erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte Mitarbeiter.
  2. Enthält die Leistungsspezifikation der Dienstleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspiel-räume, Unklarheiten oder es fehlen Detaillierungen, ist die DKT dazu berechtigt, die Dienstleistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen.
  3. Kanalreinigung: Die angebotenen Preise für die Kanalreinigung gelten bis 2 x Ziehen. Eine Mehrverschmutzung wird gesondert verrechnet oder wird im Angebotspreis vorher festgelegt.
    Das erforderliche Spülwasser ist vom AG kostenlos zur Verfügung zu stellen oder wird durch uns gesondert berechnet.
    Das Räumgut wird gesondert nach Wiegeschein berechnet. Ein Absaugen von Wasser aus Pumpschächten, Absetzschächten, Haltungen und Schächten ist im Spülpreis nicht enthalten, dasselbe gilt für das Reinigen der Pumpschächte.
  4. Optische Inspektion: Die TV-Untersuchung bzw. Deformationsmessung setzen eine vorherige Reinigung bauseits oder gegen Verrechnung voraus. Wartezeit, mehrfache An- und Abfahrten oder nochmaliges Befahren auf Grund unterlassener Reinigung oder nicht zugängliche Schächte etc. werden gesondert berechnet.
    Anschlussleitungen werden gesondert berechnet.
  5. Zustands- und Funktionsprüfung: Der zu prüfende Kanal muss vor Beginn der Arbeiten gereinigt sein.
    Das Absperren von Anschlussleitungen über Revisionsschächte oder Sinkkästen wird, sofern nicht anders angegeben, extra verrechnet.
    Grundsätzlich, wenn nicht anders festgelegt, ist der Angebotspreis für die Dichtheitsprüfung mit dem Prüfverfahren nach DIN-EN 1610 LD kalkuliert. Bei unserer Kalkulation der Haltungsprüfung gehen wir grundsätzlich davon aus, dass die mitzuprüfenden Anschlussleitungen im SE oder Rev.-Schacht abzusperren gehen oder blind sind und sich keine Siphons in den mitzuprüfenden Kanälen befinden. Für längere Prüfzeiten wird ein Aufschlag berechnet, z. B. Wasserschutzzone, anderes Prüfverfahren. Die durchgeführte Prüfung wird unabhängig vom Ergebnis berechnet. Das heißt, mehrfaches Prüfen einer Haltung/Leitung wird auch mehrfach berechnet. Stillstandszeiten wegen Verschmutzung des Kanales oder Nichtanfahrbarkeit von Schächten werden nach Regie berechnet. Bei Prüfungen mittels Wasser ist das Wasser bauseits zur Verfügung zu stellen. Entfernung eines Hydranten max. 80 m.

 

§5 Schadensersatz

  1. Kann der Auftragnehmer aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen die nach dem Auftrag vorgesehenen Arbeiten nicht durchführen, muss er diese vorzeitig abbrechen, verweigert der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Durchführung der nach dem Auftrag vorgesehenen Arbeiten oder erklärt er ausdrücklich, die Arbeiten nicht durchführen lassen zu wollen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
  2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 25 % der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarteten Vergütung ohne Abzug fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

§6 Vergütung, Honorar, Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung für die DKT richtet sich nach der „Preisübersicht“ oder dem schriftlichen Angebot. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand). Sofern nicht anders vereinbart, hat die DKT neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reise/- Übernachtungskosten und sonstigen Auslagen (Ordner, Pläne, Datenträger usw.). Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig (14 Tage) und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.
  3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern.
  4. Falls der Auftragnehmer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§7 Abnahme

  1. Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungsteile kann die DKT die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
  2. Nach erfolgter Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches die Leistungen mit dem vertraglich Vereinbarten abgleicht und bestehende Abweichungen aufzeigt. Bei Abweichungen wird im Abnahmeprotokoll vereinbart, wie und innerhalb welcher Zeit diese Abweichungen von der DKT zu beseitigen sind.
  3. Kann die Abnahme aus Gründen, die von der DKT nicht zu vertreten sind, nicht stattfinden, so gilt der Teil des Vertragsgegenstandes eine Woche nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.

 

§8 Gewährleistung

  1. Für Werkleistungen gewährleistet die DKT, dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Sollte dies durch einen Mangel nicht der Fall sein, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu. Eine Minderung oder ein Rücktritt kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens drei Wochen gesetzt hat oder ein Versuch der DKT einer Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Kunde die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen des § 10 (Haftung) dieser AGB geltend gemacht werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.
  2. Die Rechte des Auftraggeber an eine Gewährleistung verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe oder Abnahme. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt keine Erleichterung der Verjährung.
  3. Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten benutzt wird, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind.
  4. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

§9 Haftung

  1. Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet die DKT als Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.
  2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von der DKT als Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet die DKT auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme seiner Haftpflichtversicherung. In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die DKT nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Kunde als Auftraggeber stellt die DKT als Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung beruht.
  3. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen die DKT, gleich aus welchem Grund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z.B. Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn oder Produktionsausfall.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung des Auftrages zusätzliche Arbeiten erbringen muss, die von der Natur der Sache her einen Schadenseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, z. B. Lösen übermäßig festsitzender oder festgerosteter Schrauben, Entfernen bereits beschädigter (gesprungener) Toilettenschüsseln, Waschbecken etc., es sei denn, die Schäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

 

§10 Kündigung

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, steht dem Auftraggeber ein jederzeitiges Recht zur Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung des Werks zu (§ 649 BGB). Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, stehen der DKT die in § 649 S. 2 BGB geregelten Ansprüche zu. Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist die DKT berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 15% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§11 Sonstiges

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Kempten im Allgäu, sofern im Angebot kein anderer Ort vereinbart wurde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die DKT und der Auftraggeber sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Änderungen und Ergänzungen an Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten der Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

 

Stand Januar 2022, gültig bis auf Widerruf

DKT GmbH & Co. KG

Michael Dopfer

-Geschäftsführer-